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Behandlungsfehler: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Trotz täglicher Hinweise auf ihre starken Ohrenschmerzen nahmen die behandelnden Ärzte der Klinik die Mandantin nicht ernst und behandelten ihre Beschwerden wiederholt nur symptomatisch. Eine produktive Hilfestellung in Form der Überweisung an einen HNO-Facharzt inklusive Terminvergabe und Transportorganisation erfolgte während ihres gesamten stationären Aufenthalts in der Klinik nicht. Eine eigene adäquate Behandlung der Mittelohrentzündung mittels Antibiotikatherapie wurde unterlassen. 

 

Diese Vorgehensweise war verantwortungslos und verstieß zusammen betrachtet auf Grundlage des spätestens ab dem 03.01.2017 eindeutig vorliegenden Befunds einer Mittelohrentzündung gegen elementare medizinische Grundkenntnisse. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


Fachanwalt.



Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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