Das AG München entschied: Nur wenn der Auslandskrankenkasse auszureichende Belege über die Behandlungen vorgelegt werden, müssen die Behandlungskosten an den Versicherungsnehmer erstattet werden. Geklagt hatte ein 42-jähriger, der mit seinen zwei 5 jährigen Zwillingssöhnen eine Pakistanreise angetreten hatte. Anfang des Jahres 2015 hatte er eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, die er drei Monate später - nach der Reise - beanspruchen wollte. Der Kläger trug vor, er und seine...