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Patientenrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 200.000,00 Euro.

Die Behandlung unserer Mandantschaft durch die Rettungssanitäter und durch den Notarzt war grob fehlerhaft. Der Transport der schwangeren Patientin in ein Krankenhaus erfolgte deutlich verspätet, sodass es noch im Rettungswagen zur Geburt des Kindes kam. 

 

Bei der Geburt warteten die Behandler über 45 Minuten lang das Eintreffen der Hebamme ab, obwohl der Kopf des Kindes im Geburtskanal feststeckte und damit bekanntermaßen ein erhebliches Risiko einer Sauerstoffunterversorgung bestand, die bei einer so langen Dauer vorhersehbar und in jedem Falle zu gravierenden Folgeschäden des Kindes führt. 

 

Ein Dammschnitt oder ein „Herausziehen“ des Kopfes unterblieb. Wäre eine dieser Maßnahmen durchgeführt worden, hätte die langandauernde Sauerstoffunterversorgung und damit die immense Schädigung des Kindes vermieden werden können.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


Fachanwalt.



Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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