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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 75.000,00 Euro.

Infolge der Rückenmarkshautverletzung und der Dislokation des Nervenfaszikelbündels und/oder jedenfalls durch die anschließende unzureichende Versorgung dieser Duraverletzung und durch den erneuten Prolaps von Faszikeln im Rahmen der vom Antragsgegner durchgeführten Operation am 28.03.2018 wurden die betreffenden rechtsseitigen Faszikel des Antragstellers nachhaltig (etwa durch Einklemmung) geschädigt.

 

Da das Bandscheibenmaterial zudem im Rahmen der Operation behandlungsfehlerhaft nicht fachgerecht vollständig entfernt worden war, entstand hinter dem Wirbelkörper LWK 2 eine große Raumforderung mit großflächige Vernarbungen und einer zusätzlichen Nervenwurzelkompression. 

 

Die Schädigungen führten beim Antragsteller zu rechtsseitigen neurologischen Defiziten in Form einer Peroneuslähmung (ausgeprägte Fußheberplegie) mit einhergehender Bewegungseinschränkung und massiven Rücken- und Beinschmerzen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


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Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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