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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 90.000,00 Euro.

Eine operative Fixierung der Hoden bei Pendelhoden ist nicht indiziert. Hätte der Antragsgegner präoperativ die Form des Hodenhochstandes befundet, hätte er hier einen Pendelhoden diagnostiziert. Als Facharzt für Kinderchirurgie hätte er sodann entsprechend des medizinischen Standards das Nichtstun oder eine andere Therapie verordnen müssen, statt eine operative Fixierung der Hoden vorzunehmen. Somit wäre es zu keiner Hämatombildung mit Wundheilungsstörung am Hodensack gekommen. Eine operative Fixierung der Hoden bei Pendelhoden ist nicht indiziert. Eine solche Maßnahme ist lediglich bei einem Gleithoden oder anderen Lageanomalien der Hoden indiziert. 

 

Weshalb bei dem Antragsteller trotzdem eine operative Fixierung vom Hodensack aus erfolgte lässt sich nicht nachvollziehen. 

 

Die skrotale Fixierung beider Hoden war nicht indiziert. Ausweislich des Operationsberichtes handelte es sich um Pendelhoden die keiner operativen Fixierung bedürfen. 

 

Bezüglich der alleinigen Zirkumzision finden sich in den Aufzeichnungen der Praxis des Antragsgegners keinerlei Hinweise zu einer Indikation.

 

Da keine entsprechenden Symptome (wie z.B. Vorhautentzündung pder Miktionsschwierigkeiten) für eine isolierte Beschneidung vorlagen, war die Zirkumzision nicht indiziert. 

 

Hätte der Antragsgegner präoperativ das Vor- oder Nichtvorliegen der o.g. Symptome befundet, hätte er das Nichtvorliegen diagnostiziert. 

 

Somit wäre es zu keinen Miktionsschwierigkeiten und keinem Buried Penis beim Antragsteller gekommen.  

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte

 


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


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Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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