· 

Apotheker haben die Pflicht, den Kunden über die Verfügbarkeit günstigerer Generika aufzuklären.

Das LG Bremen entschied am 10.10.2018: Ist ein günstigeres Generika verfügbar, besteht die Pflicht des Apothekers, den Kunden darüber aufzuklären (sog. wirtschaftliche Aufklärung). 

Geklagt hatte der Betreiber einer Apotheke. Der Beklagte hatte in einer Apotheke seit 2010 regelmäßig das Medikament Glivec erworben. Aufgrund einer Abrede zwischen den Parteien, rechnete die Apotheke stets direkt mit der privaten Krankenversicherung des Beklagten ab. Die Rezeptgebüren, die die Krankenkasse dabei einbehielt, bezahlte der Beklagte unmittelbar an den Kläger. Der Beklagte war im Basistarif, mit dem der gesetzlichen Krankenkasse entsprechenden Leistungsumfang, versichert. 

Zum Ende des Jahres 2016 lief das Patent für das Medikament Glivec aus. Es waren nun deutlich günstigere, wirkstoffgleiche Versionen des Medikaments verfügbar. Im Februar 2017 erwarb der Beklagte das Medikament erneut in der Apotheke des Klägers. Auf dem dabei vorgelegten Rezept war das Kästchen „aut indem“ nicht durchgekreuzt. Mit dem Durchkreuzen dieses Kästchens ist es dem ausstellenden Arzt möglich, günstigere, wirkstoffgleiche Medikamente auszuschließen. Dieser Ausschluss war nicht erfolgt. Dennoch bekam der Beklagte das teurere Präparat, ohne dass er auf die Verfügbarkeit des günstigeren Generikums hingewiesen worden war. 

Die Apotheke berief sich darauf, der Arzt habe auf dem Rezept das Medikament „Glivec“ beim Namen genannt, und nicht lediglich den Wirkstoff vermerkt. Zudem könne die Umstellung auf ein Generikum nicht ohne ärztliche Beratung stattfinden. Deshalb sei das Medikament Glivec ausgehändigt worden. 

Die Krankenkasse erstattete der Apotheke im Folgenden lediglich die Kosten des günstigeren Präparats. Dabei bezog sie sich auf die Leistungsbestimmungen aus dem Versicherungsvertrag, wonach nur die drei günstigsten der werkstoffgleichen Präparate erstattungsfähig sind, es sei denn keines dieser drei ist zeitgerecht lieferbar oder die Verordnung eines bestimmten Präparats ist medizinisch notwendig. 

Der Betreiber der Apotheke verlangte nun die Erstattung des Differenzbetrags in Höhe von 5.952,92 EUR. 

Das LG Bremen stellte fest: Der Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung ist in Aufrechnung mit einem in gleicher Höhe bestehenden Schadensersatzanspruchs des Beklagten erloschen. 

Der Schadensersatzanspruch sei dem Beklagten dadurch entstanden, dass die Apotheke mit Auslaufen des Patents für das Medikament Glivec verpflichtet gewesen sei, den Kunden über die Erstattungsfähigkeit des Präparats im Basistarif, sowie über die Verfügbarkeit günstigerer Generika aufzuklären. Eine solche Aufklärung erfolgte im vorliegenden Fall gerade nicht.

Die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung ergebe sich dabei aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der anderen Partei. Auch müsse eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben erfolgen. 

Grundsätzlich beinhalte die Aufklärungspflicht - parallel zur Aufklärung beim Behandlungsvertrag - nur die Aufklärung über die anfallenden Kosten, ohne dass dabei geklärt werden muss, welche Kosten dem Patienten verbleiben. Im vorliegenden Fall bestand allerdings die Gefahr, dass die Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt. Zudem wusste der Apotheker vom Basistarif des Beklagten, und damit von dieser Gefahr. In solchen Fällen erstreckt sich die Aufklärungspflicht auch auf solche wirtschaftlichen Aspekte wie die fehlende Erstattungsfähigkeit eines Medikaments.

Auch wenn der Betreiber der Apotheke persönlich nichts vom Basistarif des Beklagten wusste, muss er sich das Wissen seiner Mitarbeiter gem. § 166 BGG analog zurechnen lassen. Dies folgt aus seiner „Wissensverantwortung“ als Betreiber der Apotheke. 

Der Kläger hätte seine Mitarbeiter auch über das Auslaufen des Patents informieren müssen. Diese Pflicht hat er ebenfalls verletzt. 

Dem Betreiber der Apotheke steht die Erstattung der restlichen Kosten nicht zu.

Nach: BeckRS 2018, 24228, beck online.

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


Fachanwalt.



Kontakt

Bitte den Code eingeben:

Bewertungen




Unverbindliche Erstberatung.

Michael Graf Patientenanwälte Offenburg
Wir freuen uns auf Sie!

Patientenschutz Offenburg.

Fachanwalt Medizinrecht Michael Graf
Wir beraten Sie gerne!


Graf Johannes Patientenanwälte

ANWALTGRAF - Michael Graf hilft Ihnen gerne!

Offenburg

Schutterwälderstraße 4

77656 Offenburg

✆ +49(0)761-897-88610 

✉︎ +49(0)761-897-88619

ANWALTGRAF - Gabriela Johannes hilft Ihnen gerne!

Karlsruhe

Ludwig-Erhard-Allee 10

76131 Karlsruhe

✆ +49(0)721-509-98809

✉︎ +49(0)761-897-88619

ANWALTGRAF - Tanja Graf hilft Ihnen gerne!

Freiburg

Friedrichstraße 50

79098 Freiburg

✆ +49(0)761-897-88610 

✉︎ +49(0)761-897-88619

ANWALTGRAF - Unser Sekretariat hilft Ihnen gerne!

Hinweise



Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag v. 08.30-16.45 Uhr und Freitag v. 08.00-15.30 Uhr

Telefonische Sprechzeiten:

✆ +49(0)761-897-88610 

 

Montag bis Donnerstag:

10:30 bis 12:30 Uhr

13:30 bis 15:30 Uhr

Freitag:

10:30 bis 13:30 Uhr


Michael Graf Patientenanwälte Offenburg.
ANWALTGRAF Medizinrecht Offenburg.
Michael Graf Fachanwalt Arzthaftung Offenburg.
ANWALTGRAF Patientenanwalt Geburtsschaden Offenburg.