Medizinprodukthaftung.

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg.

Wir sind Profis für das Recht der Produkthaftung!
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Wenn Produkte töten.

Ein Implantat, eine Sehhilfe, ein Herzschrittmacher - fast jeder Mensch nutzt im Laufe seines Lebens eines dieser „Medizinprodukte“. Und auch mit Infusionen, Kathetern, Röntgengeräten, Verbandsmaterial oder anderen ärztlichen Instrumenten ist ein Jeder schon einmal in Berührung gekommen. Schließlich gibt es kaum eine medizinische Behandlung, für die solche „Hilfsmittel“ nicht erforderlich sind. Doch wer haftet, wenn eines dieser Produkte oder Implantate Fehler aufweist und der Patient dadurch gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod erleidet? 

 

Fehler im Implantat oder Medizinprodukt, die beim Menschen zu medizinischen Zwecken angewendet werden, sind regelmäßig die Ursache für schwere gesundheitliche Schäden beim Patienten. 

 

So wurden allein im Jahr 2017 in Deutschland 14.034 Fälle gemeldet, bei denen es zu Verletzungen oder Todesfällen durch eingesetzte Medizinprodukte kam. 


Wer ist verantwortlich?

Der Begriff des „Medizinprodukts“ umfasst dabei nicht nur ärztliche Instrumente, Apparate oder Gegenstände, denen man sich bei der Therapie oder Diagnostik eines Patienten behilft. Genauso sind auch Fehler in Softwares oder fehlerhafte Laborprodukte vom Medizinprodukthaftungsrecht erfasst. 

 

Im Unterschied zu ärztlichen Behandlungsfehlern, steht der Patient, der Opfer eines fehlerhaften Medizinprodukts wurde, nun zwei vermeintlichen Verantwortlichen gegenüber: Dem Hersteller des Produkts und dem Behandler, der dieses Produkt verwendet. Doch wem gegenüber bestehen Ansprüche? Kann man als Patient gegen beide Parteien vorgehen? 

 

Grundsätzlich gilt im Bereich der Produkthaftung, dass der Hersteller für die Folgen eines mangelhaften Produktes verantwortlich ist. Zu ersetzen sind dem Patienten dann alle entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.


Anspruchsgrundlagen.

Die genaue Haftung richtet sich in solchen Fällen nach dem Medizinprodukthaftungsgesetz (MPG) und dem allgemeineren Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). 

 

Eine Besonderheit im Bereich der Medizinprodukte: Der Hersteller ist über den Herstellungsprozess hinaus zu einer stetigen Beobachtung der Produkte verpflichtet. Meldungen über Risiken des Produktes müssen von einem Sicherheitsbeauftragten gesammelt, und die daraus folgenden notwendigen Maßnahmen koordiniert werden (§ 30 IV MPG).

 

Gegen den behandelnden Arzt bestehen nur in solchen Fällen Ansprüche, in denen er das Produkt falsch eingesetzt, oder mangelhaft über die Verwendung aufgeklärt hat. Ursache für den Gesundheitsschaden ist in solchen Fällen jedoch nicht das Produkt selbst, sondern das Handeln des Arztes. Insofern greift das Arzthaftungsrecht ein.


Ein Beispiel.

Bestes Beispiel für einen gravierenden Fall der Medizinprodukthaftung sind die Hüftprothesen der Firmen Zimmer, Depuy oder Smith § Nephews. All diese Prothesen verwendeten sogenannte „Metall-Metall-Gleitpaarungen“. Der Vorteil solcher Gelenke schien der minimale Abrieb im Vergleich zu den bis dato verwendeten „Metall-Polyethylen-Gleitpaarungen“ zu sein. Nach längerer Forschung tat der wissenschaftliche Ausschuss SCENHIR der europäischen Kommission im Jahr 2014 sein finales Resümee zu den neuartigen Hüftprothesen kund: Durch die Reibung des Metalls kommt es zur Freisetzung von Metallpartikeln und -ionen im menschlichen Körper. Diese Abriebe bergen die Gefahr schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung. Darüberhinaus konnten bei manchen Hüftprothesen Verformungen schon nach kurzer Zeit festgestellt werden. Die Firmen riefen ihre Prothese teilweise vollständig zurück. Für die den Patienten entstandenen Schäden müssen sie haften. Das Ausmaß dieser Haftung ist gewaltig. Allein in Freiburg im Breisgau wurden solche Prothesen zwischen 2003 und 2008 mehr als 1000 Patienten implantiert. Weltweit waren es zu der Zeit rund 93.000.


Schnelles Tätigwerden.

Sind Sie von den Folgen fehlerhaften Medizinprodukten betroffen?

 

Wir, die Michael Graf Patientenanwälte in Offenburg unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Zögern sie nicht, rasch auf uns zuzukommen. Im Medizinprodukthaftungsrecht ist ein schnelles Tätigwerden erforderlich, denn es gilt eine kurze, dreijährige Verjährungsfrist

 

Als Ihr Ansprechpartner werden wir zunächst alle nötigen Beweismittel sichern. Dazu gehört unter anderem auch das Einfordern der Patientenakte Ihres Behandlers, oder der ausführlichen Herstellerinformation über das bei Ihnen verwendete Medizinprodukt. So erhalten wir einen detaillierten Einblick in Ihren individuellen Fall. Mithilfe unserer umfassenden Fachkenntnisse werten wir die eingeholten Beweise anschließend aus. Insbesondere prüfen wir dabei auch, ob Ihrem Behandler bei der Verwendung des Produktes Behandlungsfehler unterlaufen sind. Denn in solchen Fällen bestehen eventuell Ansprüche gegen den Hersteller und den Behandler, die isoliert voneinander geltend gemacht werden können. 

 

Schließlich ermitteln wir den Ihnen zustehenden Schadensersatz und das Schmerzensgeld der Höhe nach, und konfrontieren den Hersteller (bzw. Versicherer) mit der Forderung. Zunächst gehen unsere Bemühungen dahin, für Ihre Schäden eine angemessene Entschädigung im Zuge außergerichtlicher Regulierungsverhandlungen zu erhalten.

 

Sollten diese Regulierungsverhandlungen zu keinen oder nur unzureichenden Ergebnissen führen, reichen wir für Sie gerne eine fundierte und erfolgsorientierte Schadensersatzklage ein - und das bundesweit. 

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