Im Bereich des großen Komplexes der Beweislastverteilung ist die Umkehr der Kausalitätsbeweislast wegen groben Behandlungsfehlers (§ 630 h V 1 BGB) – nach der Erstreckung dieser Kausalitätsbeweislastumkehr auf die Tierarzthaftung – nun auch (mit Grund) auf (nicht medizinische) Hausnotrufdienste erstreckt worden. Einen groben Behandlungsfehler kann es begründen, wenn – trotz des künftig wohl relativierten Fernbehandlungsverbots (oben I) – ein Arzt im Bereitschaftsdienst (zB am Wochenende) davon absieht, den Patienten persönlich zu untersuchen und sich darauf beschränkt, ihm nur telefonisch das Aufsuchen des örtlichen Facharztes am darauf folgenden Werktag zu empfehlen. Maßgeblich ist die Verletzung des medizinischen Sorgfaltsstandards (§ 630 a II BGB), dessen Unterschreitung im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten auch künftig (ungeachtet standesrechtlicher Auflockerungen) haftungsbewehrt sein kann. (NJW 2018, 1725, beck-online)