Im Kontext der hypothetischen Einwilligung kann nach Vereinbarung eines Wahlarztes keineswegs einfach davon ausgegangen werden, dass der Patient mit der Durchführung der Operation durch einen
anderen als den benannten Wahlarzt einverstanden ist. Hier hilft der Behandlungsseite prinzipiell auch nicht der Einwand der hypothetischen Einwilligung (§ 630 h II 2 BGB), weil die Akzeptanz
einer Abweichung vom Wahlarzt von vornherein nicht ohne Weiteres als plausible Alternative erscheint. Geht es um die Beachtlichkeit einer hypothetischen Einwilligung im Kontext einer möglichen
Erweiterung einer Operation, soll es nicht darauf ankommen, ob der Patient nur wegen der Erweiterung einen plausiblen Entscheidungskonflikt geltend macht, sondern ob dies bezüglich des
Gesamteingriffs geschieht. (NJW 2018, 1725, beck-online)