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Hypothetische Einwilligung

Im Kontext der hypothetischen Einwilligung kann nach Vereinbarung eines Wahlarztes keineswegs einfach davon ausgegangen werden, dass der Patient mit der Durchführung der Operation durch einen anderen als den benannten Wahlarzt einverstanden ist. Hier hilft der Behandlungsseite prinzipiell auch nicht der Einwand der hypothetischen Einwilligung (§ 630 h II 2 BGB), weil die Akzeptanz einer Abweichung vom Wahlarzt von vornherein nicht ohne Weiteres als plausible Alternative erscheint. Geht es um die Beachtlichkeit einer hypothetischen Einwilligung im Kontext einer möglichen Erweiterung einer Operation, soll es nicht darauf ankommen, ob der Patient nur wegen der Erweiterung einen plausiblen Entscheidungskonflikt geltend macht, sondern ob dies bezüglich des Gesamteingriffs geschieht. (NJW 2018, 1725, beck-online)

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Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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