Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens können Fragen zur Begutachtung gegeben werden, die die Aufklärungspflicht betreffen. Auch ergänzende Fragen sind (in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs) möglich, es sei denn, es ist – allgemeinen Grundsätzen folgend – evident, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann. Geht es um Behandlungsfehler, ist es nicht ausgeschlossen, auch wertende Aspekte im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens einzubringen. Denn sowohl der Annahme eines Behandlungsfehlers (in Gestalt einer Verletzung des medizinischen Standards) als auch (und erst recht) eines groben Behandlungsfehlers sind wertende Aspekte eigen. (NJW 2018, 1725, beck-online)