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Vom Dachdecker zum Rettungsassistenten - Verweisung eines Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied im Jahr 2018: Ein gelernter Dachdecker kann auf den Beruf des Rettungsassistenten verwiesen werden. 

Geklagt hatte ein ehemaliger Dachdecker, der wegen seiner Berufsunfähigkeit Leistungen von der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung bezog. Seit Juli 2008 arbeitete der Kläger als Rettungsassistent. Die Parteien stritten darum, ob der Beruf des Rettungsassistenten der „bisherigen Lebensstellung“ des Klägers als Dachdecker entspricht. Nur wenn dies der Fall ist, könnte die Beklagte Versicherung den Kläger auf die neue Tätigkeit verweisen. 

Eine vergleichbare Tätigkeit liege dann vor, wenn „die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“ (BGH am 20.12.2017). 

Der Senat bejahte die Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten. Er begründete sein Urteil wie folgt: Unumstritten sei der Beruf des Rettungsassistenten sozial nicht weniger geschätzt als der Beruf des Dachdeckers. Zudem stehe fest, dass für die Tätigkeit als Rettungsassistent nicht weniger Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien als für eine Tätigkeit als Dachdecker. 

Bei der Vergütung komme es auf das vom Kläger tatsächlich erlangte Gehalt an. Da der Kläger bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch keine drei Jahre im Betrieb tätig war, hatte er auch noch kein Dachdeckerfachgesellen-Gehalt erhalten. Dass nach Ablauf der drei Jahre ein Fachangestellten-Gehalt automatisch ausbezahlt wird sei gerade nicht der Fall. Neben der zeitlichen Komponente komme es für die Gehaltserhöhung auf das Vorliegen weiterer Fähigkeiten an. 

Zudem sei es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung üblich, auf das tatsächlich zuletzt verdiente Gehalt abzustellen. 

Bei der Berechnung des neuen Lohns müssten solche Zulagen berücksichtigt werden, die regelmäßig und verlässlich gezahlt werden. Denn solche Zulagen prägen die Einkommenssituation und damit die Lebenssituation maßgeblich. Nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts verdient der Kläger danach in seinem neuen Beruf lediglich ca. 5 % weniger als bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Da bei einem Einkommensverlust von weniger als 10 % die Grenze der Zumutbarkeit keineswegs überschritten ist, ist auch das Einkommen des Kläger in seinem neuen Beruf als dem vorherigen Beruf entsprechend anzusehen. Die Tätigkeit als Rettungsassistent ist mit der des Dachdeckers vergleichbar. Ein Verweis des Klägers auf den neuen Beruf ist damit zulässig. 

Der Einwand des Klägers, als Rettungsassistent sei ihm keine freie Wochenendgestaltung mehr möglich, führt dem OLG Düsseldorf nach zu keinem anderen Ergebnis: Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt habe, sei Einkommen nicht mit Freizeit zu verrechnen. 

Nach: VersR 2018, 1497; beck online. 

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