Die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel müssen Patienten von privaten Krankenkassen erstattet werden. Die tarifliche Leistungszusage kann nicht nur auf die Anschaffung eines solchen Hilfsmittels beschränkt sein. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 07. November diesen Jahres.
Der Kläger ist Träger einer Beinprothese, die am Kniegelenk über eine mehr als 40.000 Euro teure, computergesteuerte Technik verfügt. Unstreitig ist der Kläger auf die Nutzung dieser Prothese angewiesen. Die Prothese verfügte über eine dreijährige Herstellergarantie. Die Garantie hing allerdings davon ab, dass nach 2 Jahren eine Service-Inspektion der Prothese erfolgte. Der Kläger ließ diese Inspektion durchführen. Daraus entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.700 Euro. Die Versicherung verweigerte die Übernahme dieser Wartungskosten. Dabei bezog sie sich darauf, dass die Wartung eines medizinischen Hilfsmittels keine medizinisch notwendige Heilbehandlung sei.
Der BGH entschied: Grundsätzlich muss die Versicherung Wartungskosten übernehmen. Im Versicherungstarif des Klägers seien „Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen“ umfasst. Das beinhaltet dem BGH nach auch die Übernahme der Kosten, die dem Versicherer im Zuge der Erhaltung und Sicherung seines Hilfsmittels entstehen. Die Kosten für die Wartung seien deshalb zu erstatten. Einzige Bedingung sei die technische Notwendigkeit der Wartung. Diese technische Notwendigkeit müsse im genauen Fall noch untersucht werden.
Als Medizinische Hilfsmittel sieht der BGH auch Seh- und Sprechhilfen, Kunstaugen, sowie orthopädische Schuhe und Einlagen.
Nach: Becklink 2011526; beck online
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