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Die „Haftung für neues Leben“ - Geburtsschäden

Lange Zeit schon erkennt die Rechtsprechung den durch sogenannte „Geburtsschäden“ entstehenden Unterhaltsaufwand für ein Kind als ersatzfähigen Vermögensschaden an. 

 

In den Fällen, in denen ein Kind durch ärztliches Verschulden nicht gesund oder ungewollt geboren wird, steht den Eltern dann ein umfassender Schutz zu. Diese sogenannte „Haftung für neues Leben“ lässt sich in verschiedene Fallgruppen gliedern. 

Neben der fehlerhaften genetischen Beratung, der fehlgeschlagenen Sterilisation, der fehlerhaften Verschreibung von Verhütungsmitteln oder der missglückte Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten, zählen vor allem Arztfehler während der Entbindung zu den typischen Geburtsschäden. 

 

Regelmäßig handelt es sich bei Geburtsschäden um Schadens-Summen in der Höhe von mehreren hunderttausend Euro. Neben dem Ersatz von Unterhaltskosten steht dem Geschädigten meist auch ein hohes Schmerzensgeld zu.

 

So sprach das Oberlandesgericht Stuttgart einem Kläger 500.000 Euro Schmerzensgeld zu, der bei seiner Geburt schwerste hypoxische Hirnschäden erlitt, in deren Folge er seit der Geburt schwerst behindert ist und unter anderem an einer spastischen Tetraparese und einer Epilepsie leidet. Da die Haftung im vorliegenden Fall dem Grunde nach unstreitig war, hatte das Gericht alleine über die Höhe des Schmerzensgeldes zu entscheiden.

 

Das OLG Stuttgart ordnete die dem Kläger entstandenen Gesundheitsschäden als solche der „denkbar schwersten Schädigungen eines Menschen“ ein. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden des Klägers. Aufgabe des Schmerzensgeld sei es, dem Geschädigten eine „Genugtuung für das ihm zugefügte Leid“ zu geben. 

 

Um die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmen zu können, sei deshalb in jedem Fall eine genaue Betrachtung der Umstände des Einzelfalls von Nöten. Die angemessene Schmerzensgeldsumme ergebe sich dann aus der Gesamtschau aller Umstände. 

Besonders zu berücksichtigen seien Fälle, in denen die Gesundheitsschädigung zur Verwehrung der Chance einer eigenen Persönlichkeitsentwicklung des Geschädigten führt. Aus der hohen Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes folge in solchen Fällen, dass das Schmerzensgeld an der obersten Grenze des Angemessenen liegen muss. 

 

Nach: Arztfehler und Haftpflicht; Katzenmeier; 7. Auflage 2015; Rn. 134-141 und NJOZ 2009, 3986; Beck online 


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