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Mehrfache Linsenluxation in Folge grober Behandlungsfehler

Wir fordern 25.000 Euro Schmerzensgeld - Arzthaftungsrecht

 

Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts. In einer Augenklinik implantieren die Ärzte die künstliche Linse falsch herum. Die Folge: Mehrfache Linsenluxationen. Bis heute leidet unsere Mandantin an gewichtigen Beeinträchtigungen ihrer Sehfähigkeit. 

 

Während einer Feier erlitt unsere Mandantin einen schweren Unfall. Einem anderen Gast platzte eine Glühbirne in den Händen. Just in diesem Moment blickte unsere Mandantin in Richtung der platzenden Glühbirne. Einige der umherfliegenden Glassplitter trafen sie im linken Auge und im Gesicht. Auf dem betroffenen Auge schwand die Sehfähigkeit. Sofort brachte der Rettungsdienst unsere Mandantin in ein nahegelegenes Klinikum, Abteilung Augenklinik. 

 

Im beklagten Klinikum diagnostizierten die Ärzte eine Hornhaut perforierende Verletzung des linken Auges. Noch am Unfalltag wurde eine Hornhautnaht durchgeführt. Das Klinikum nahm unsere Mandantin stationär auf. 

 

Da es verletzungsbedingt, ein paar Tage später, zu einer zunehmenden Eintrübung der Linse des betroffenen Auges kam, führten die behandelnden Ärzte eine sogenannte „Phakoemulsifikation mit Tunnelzugang“ - die Zerkleinerung und das anschließende Absaugen des Linsenkerns - durch. Zudem implantierten die Ärzte eine künstliche Sulkuslinse. Drei Tage später erlitt unsere Mandantin die erste Linsenluxation (Verlagerung der Linse in die vordere Augenkammer). Eine erneute Reposition mittels eines operativen Eingriffs war nötig. 

 

Es folgten zwei weitere Linenluxationen, die jeweils wiederum operativ versorgt werden mussten. Bei der letzten Reposition stellte die nachsorgende Augenärztin fest, dass die Linse im Auge unserer Mandantin von den Ärzten des beklagten Klinikums falsch herum implantiert worden war. Dieser Fehler war die Ursache der wiederholt auftretenden Linsenluxationen gewesen. Nachdem die fehlerhaft implantierte Linse ausgetauscht war, erlitt unsere Mandantin keine weiteren Luxationen mehr. 

Seit der fehlerhaften Behandlung im Klinikum der Beklagten bis zur endgültigen Ausheilung des letzten Eingriffs musste unsere Mandantin insgesamt 26 Kontroll- und (Nach-)Behandlungstermine wahrnehmen. Zur Nahtentfernung waren zudem wiederholt operative Eingriffe notwendig. Jeder dieser Eingriffe brachte neue Risiken von Folgeschäden und Komplikationen mit sich.

Insgesamt befand sich das Nahtmaterial über sieben Monate lang im Auge der Mandantin. Während dieser Zeit war das betroffene Auge ständig gereizt, lichtempfindlich und gerötet. Durch die nur eingeschränkt mögliche Nutzung des linken Auges kam es zu einer Überbelastung des rechten, noch in Takten Auges. Unsere Mandantin musste häufige Pausen einlegen, was ein Vorankommen verlangsamte. Der Behandlungsfehler beeinträchtigt den Berufs- , Ausbildungs- und gesellschaftlichen Alltag unserer Mandantin bis heute enorm.

 

Durch die behandlungsfehlerbedingt wiederholt notwendig gewordenen Eingriffe dehnte sich die Wundheilung auf einen Zeitraum von über acht Monaten aus. In dieser Zeit konnte die Mandantin kaum Auto oder Fahrrad fahren. Bis heute ist Ihr Autofahren in der Dunkelheit nur schwer möglich. 

 

Auch in Zukunft werden ständige Kontrolltermine auf unsere Mandantin zukommen. Trotz der unzähligen Operationen und Behandlungen leidet unsere Mandantin nun unter dauerhaften Einschränkungen hinsichtlich ihrer Sehfähigkeit. Zudem diagnostizierte man während einer Kontrolluntersuchung eine Glaskörpertrübung, aufgrund derer unsere Mandantin immer wieder einen schwarzen beweglichen Punkt in ihrem Sichtfeld wahrnimmt. Die ständige Sorge um das eigene Augenlicht stellt für unsere Mandantin eine besonders traumatische psychische Dauerbelastung dar.

 

Da das Einsetzen der Linse in falscher Ausrichtung eindeutig gegen etablierte Regeln der ärztlichen Kunst verstößt, liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Insofern kommt unserer Mandantin eine Beweislastumkehr zu Gute. 

 

Wir fordern mindestens 25.000 Euro Schmerzensgeld, sowie Ersatz der bisherigen vermehrten Bedürfnisse, Zahlung einer Schadensrente, und Ersatz aller unserer Mandantin in Zukunft entstehenden weiteren materiellen und immateriellen Schäden. 

 

Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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