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Behandlungsfehler: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 75.000,00 Euro.

Hätten die behandelnden Ärzte nachdem festgestellt worden war, dass das Kind fest im Becken lag, die nicht indizierten Entbindungsversuche mittels Kristeller-Handgriff und Vakuumextraktion unterlassen und umgehend unter Abschalten des Oxytocintropfes und Gabe wehenhemmender Medikamente eine eilige Sectio durchgeführt, hätte die Sectio unter geordneten Bedingungen durchgeführt werden können. Durch die Entspannung der Uterusmuskulatur wäre es nicht zu der schweren Blasenverletzung gekommen. Es wäre zudem nicht zu einer Verletzung im Bereich des Scheidengewölbes bzw. der Scheidenvorderwand (ausgelöst entweder durch den nicht indizierten Kristeller-Handgriff oder ebenfalls durch ein sorgfaltswidriges Vorgehen bei Durchführung der Sectio) und daher zu der Blutung im Bauchraum der Mandantin gekommen, sodass die Hysterektomie hätte vermieden werden können.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


Fachanwalt.



Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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