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Patientenrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Hätte der behandelnde Arzt im Rahmen der Erstbehandlung am 01.08.2019 zunächst das Ergebnis der MRT-Untersuchung abgewartet und das Knie des Mandanten nicht in einer 0° Position ruhiggestellt, so hätte die VKB-Plastik unmittelbar erfolgen können und das Knie unseres Mandanten hätte nicht durch eine schmerzhafte und intensive Therapie wieder in die Flexion gebracht werden müssen. 

 

Wäre zudem im Rahmen der sodann am 17.09.2019 durchgeführten VKB-Plastik eine passende und nicht zu lange Interferenzschraube ohne Überstand korrekt eingebracht worden und der tibiale Bohrkanal nicht zu weit vorne positioniert worden, so hätte es keiner Revisionsoperation am 12.12.2019 und 18.05.2020 bedurft. 

 

Ferner wären unserem Mandanten die erheblichen Schmerzen mit massiver Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Ansteuerungsproblematik und starkem Kraftdefizit erspart geblieben. Der massive Dauerschaden unseres Mandanten wäre bei einer dem Facharztstandard entsprechend durchgeführten Behandlung vermieden worden.

 

Mithin ist die unfallbedingte Grundverletzung unseres Mandanten vom 01.08.2019 unerheblich. Dies lässt den Behandlungsfehlervorwurf und seine kausalen Folgen mitsamt den eingetretenen Schäden nicht entfallen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


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Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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