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Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Vorliegend fand weder eine rechtzeitige noch ordnungsgemäße Selbstbestimmungsaufklärung vor der Herzkatetheruntersuchung der Mandantin am 19.04.2018 im Klinikum des Anspruchsgegners statt. 

 

Der mit der Aufklärung der Mandantin beauftrage Arzt, erschien am 19.04.2018 um 14:30 Uhr, mithin nur eine knappe halbe Stunde vor der zu diesem Zeitpunkt bereits für 15:00 Uhr festgesetzten und schon vorbereiteten Herzkatheteruntersuchung im Zimmer der Mandantin, um den bevorstehenden Eingriff mit ihr zu besprechen. Im Rahmen dieser „Vorbesprechung“ legte er ihr allerdings lediglich einen bereits ausgefüllten Aufklärungsbogen vor, den die Mandantin nur noch lesen und unterschreiben sollte. Eine mündliche Erklärung des Ablaufs der Untersuchung, deren Risiken und Behandlungsalternativen bzw. der bestehenden Indikation erfolgte dagegen nicht. 

 

Selbst nach Äußerung von Bedenken seitens der Mandantin ging der Behandler nicht näher auf ihre Nachfragen bzgl. der im Aufklärungsbogen beschriebenen Risiken ein. Vielmehr beschwichtigte er sie nur mit dem Hinweis darauf, dass die genannten Komplikationen im Klinikum des Anspruchsgegners noch nie vorgekommen seien und es sich bei einer Kardioangiographie um eine häufig vorgenommene „Standarduntersuchung“ handele. Hierdurch verharmloste der behandelnde Arzt den bevorstehenden Eingriff und genügte insofern seiner Aufklärungspflicht nicht.

 

Die Mandantin hätte im Rahmen ihres stationären Aufenthalts im Klinikum des Anspruchsgegners vor der Terminierung und Vorbereitung der Herzkatheteruntersuchung unter Einräumung einer gewissen Bedenkzeit so umfassend über die bestehende Indikation für die Untersuchung, deren Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt werden müssen, dass sich sich innerlich frei für oder gegen den Eingriff hätte entscheiden können.

 

Stattdessen wurde die Mandantin vorliegend unter Druck gesetzt und zur Entscheidung für den Eingriff gedrängt.

 

Hätten die Behandler bei den Äußerungen von Bedenken seitens der Mandantin Ernsthaftigkeit walten lassen und unsere Mandantin nicht unter Druck gesetzt, die Herzkatetheruntersuchung und damit verbundenen Indikation für die Untersuchung ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchführen zu lassen, dann hätte sich unsere Mandantin aufgrund der Risiken einer Herzkatetheruntersuchung eine ärztliche Zweitmeinung bezüglich Behandlungsalternativen eingeholt und es hätte im Rahmen des Eingriffs keine Aufspaltung der Arteria coronaria dextra der Mandantin gegeben, sodass die Einsetzung von vier Stents in diesem Bereich erforderlich wurde. Auch hätte unsere Mandantin durch den Verschluss des Ramus posterolaterlis keinen Herzinfarkt und wiederholtes Kammerflimmern erlitten.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

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Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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