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Massive Gesundheitsschäden in Folge einer unerkannt gebliebenen Aortendissektion.

Spezialisierte Patientenanwältin hilft bei Arzthaftung in Offenburg.
Spezialisierte Patientenanwältin hilft bei Arzthaftung in Offenburg.

Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro - Arzthaftungsrecht.

Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich Arzthaftungsrecht. Der Mandant erlitt durch grobe Behandlungsfehler eine Aortendissektion. Bis heute leidet er unter schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.


Fall:

 

Unser Mandant suchte im März 2012 das beklagte Klinikum auf. Neben dem Kontrollverlust der linken Körperseite, starken Schmerzen und krampfartigen Anfällen, sowie aufgetretenen kurzen Bewusstseinsstörungen, klagte er zudem über seine stark eingeschränkte Gehfähigkeit, sowie darüber dass ihm das Heben seines linken Armes über die Höhe der Brust nicht möglich war. 

 

Anstatt zur Abklärung des Symptome ein CT, MRT oder TTE zu veranlassen, tat das beklagte Klinikum unseren Mandanten als Hypochonder ab. Unser Mandant erhielt lediglich mehrere Schmerzmittel und ein Medikament gegen Übelkeit. Die Ärzte des beklagten Klinikums verabreichten unserem Mandanten ferner eine Spritze, die einer Thrombose entgegenwirken sollte - so wurde es jedenfalls unserem Mandanten erklärt. Tatsächlich handelte es sich dabei um ein Placebo - unser Mandant war für die Beklagte lediglich ein Simulant. 

 

Ein EKG sowie ein Ultraschall des Abdomen (Bereich des Rumpfes zwischen Brustkorb und Becken) wurden durchgeführt, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Tatsächlich hätte auf diesem Wege auch allenfalls ein atherosklerotisches Aneurysma entdeckt werden können. Für den Befund einer Aufspaltung der Wände der Hauptschlagader (Aortendissektion) ist eine solche Sonographie nur mäßig geeignet. 

 

Das beklagte Klinikum entschloss sich, unseren Mandanten stationär zu beobachten. Am nächsten Tag versagte die Beklagte unserem Mandanten den Wunsch, in ein größeres, nahegelegenes Universitätsklinikum verlegt zu werden. „Dort wisse man auch nicht mehr“, so die Argumentation. Unser Mandant entließ sich daraufhin auf eigene Gefahr selbst. Das Klinikum ließ dies unter Hinweis auf die klinische Stabilität des Patienten zu. Wenige Stunden zuvor waren in der Patientenakte unseres Mandanten jedoch Beschwerden wie Übelkeit, sowie Schmerzen in der Lende vermerkt. Von klinischer Stabilität konnte nicht die Rede sein. 

Unser Mandant wurde von seiner Ehefrau aufgrund der anhaltenden starken Beschwerden am darauffolgenden Tag in ein größeres Klinikum gebracht. Sofort wurde dort ein CT durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten eine akute Aortendissektion. Nur durch eine Notoperation konnte das Leben unseres Mandanten gerettet werden. Die Wahrscheinlichkeit, trotz einer erfolgreichen Notfall Operation zu überleben betrug weniger als 50 %. Zudem bestand schon ein enormes Risiko bei der Operation selbst zu versterben. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass schon ein einfaches Husten oder eine sonstige Erschütterung des Mandanten auf dem Weg ins Klinikum den sofortigen Tod für unseren Mandanten bedeutet hätte. 

 

Unser Mandant ist aufgrund der Behandlungsfehler des beklagten Klinikums dauerhaft massiv in seiner Gesundheit geschädigt. 

Heute noch ist seine Aorta descendes (absteigender Teil des Hauptschlagader) behandlungsfehlerbedingt gespalten. In der Zeit nach der Not-Operation erlitt unser Mandant außerdem mehrere Schlaganfälle, die ebenfalls auf den Behandlungsfehler des beklagten Klinikums zurückzuführen sind. Zudem trat ein Kleinhirninfekt auf, dessen Ursache das bei der Notoperation eingesetzte sogenannte „klappertragende Conduit“ (eine Rohrprothese mit mechanischer Klappe) war. Aktuell wird die rechte Körperseite unseres Mandanten aus dem falschen Blutgefäß versorgt. Daneben gehören Beeinträchtigungen des Seh- und Konzentrationsvermögens, Schwindelanfälle, schnelle und starke Erschöpfung, sowie massive Schmerzen in Beinen und dem linken Arm zu den durch den Behandlungsfehler bedingten Gesundheitsschädigungen unseres Mandanten. Der Grad der Behinderung liegt bei 60%. In Folge all dieser Beeinträchtigungen kann unser Mandant seinen Beruf nicht mehr ausüben. Auch in seinem Alltag erfährt unser Mandant gesundheitsbedingt massive Beeinträchtigungen.

 

Trotz eines von uns verfassten Anspruchschreibens hat das beklagte Klinikum bislang nicht reagiert.

 

Wir, die Michael Graf Patientenanwälte, streben nun eine gerichtliche Durchsetzung der unserem Mandanten zustehenden Ansprüche an. Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro, sowie Ersatz der unserem Mandanten entstandenen Aufwendungen, der vermehrten Haushaltsführungsbedürfnisse bisher und in Zukunft und Ersatz des bereits entstandenen und noch entstehenden Erwerbsschadens.

 

Auch beantragen wir die Herausgabe der vollständigen Behandlungsdokumentation, sowie die Auswahl von ortsfremden Sachverständigen, die den Facharzttitel der Kardiologie/ Herzchirurgie tragen. 

 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

www.versicherungsrechtfreiburg.de

Graf Johannes Patientenanwälte Offenburg


Patientenanwalt.


Fachanwalt.



Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist auf die anwaltliche Vertretung geschädigter Patienten sowie der Eltern geschädigter Kinder hochspezialisiert. Im Medizinrecht und Patientenrecht sowie Arzthaftungsrecht befassen wir uns insbesondere mit Fällen, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines schweren Medizinschadens in Betracht kommen.

 

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Sauerstoffmangel während der Geburt durch Hebammenfehler oder ärztlichen Versäumnisse, Hirnschäden, Zerebralparese bzw. Cerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge.

 

Daneben vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden infolge grober Arztfehler, Krankenhausfehler, Diagnosefehler, Operationsfehler, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler. Dies gilt vor allem dann, wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden oder lebenslange Zukunftsschäden wie Berufsunfähigkeit im Raum stehen.

 

Wenn Sie selbst oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns den Sachverhalt über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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